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   BFH, 26.05.2004 - I R 86/03   

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https://dejure.org/2004,9208
BFH, 26.05.2004 - I R 86/03 (https://dejure.org/2004,9208)
BFH, Entscheidung vom 26.05.2004 - I R 86/03 (https://dejure.org/2004,9208)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - I R 86/03 (https://dejure.org/2004,9208)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge: Angemessenheit

  • datenbank.nwb.de

    Überprüfung von Bezügen eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch das FG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verdeckte Gewinnausschüttung in Form der Gewinntantieme; Anteil der Gewinntantieme an der Gesamtvergütung als einer von mehreren Anknüpfungspunkten im Rahmen des Fremdvergleichs; Zunehmende Bedeutung gewinnabhängiger Vergütungen im Wirtschaftsleben

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Gesamtausstattung; Gesellschaftergeschäftsführer; Gewinntantieme; Tantieme; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.02.2003 - I R 46/01

    VGA bei Gewinntantieme

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - I R 86/03
    Die insoweit vom FG vorgenommene Würdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132; vom 4. Juni 2003 I R 24/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136).

    Dass solche Untersuchungen ein geeignetes Mittel des Fremdvergleichs sein können, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (Urteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, 134, und in BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136, 138, jeweils m.w.N.) und wird vom FA nicht in Zweifel gezogen.

    Jedoch hat der Senat andererseits entschieden, dass bei Angemessenheit der Gesamtvergütung nicht schon deshalb eine vGA vorliegen muss, weil die Vergütung zu mehr als 25 v.H. aus variablen Anteilen besteht (Senatsurteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132; in BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136; vom 19. November 2003 I R 42/03, BFH/NV 2004, 669).

    c) Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass es bei Fehlen ausreichender Erkenntnisse über die ursprünglichen Gewinnerwartungen unschädlich sein kann, wenn das FG von einer Berücksichtigung des Anteils der Tantieme an der Gesamtvergütung absieht und den gebotenen Fremdvergleich ausschließlich an anderen Kriterien orientiert (Senatsurteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132; vom 27. Februar 2003 I R 80, 81/01, BFH/NV 2003, 1346).

  • BFH, 04.06.2003 - I R 24/02

    Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - I R 86/03
    Die insoweit vom FG vorgenommene Würdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132; vom 4. Juni 2003 I R 24/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136).

    Dass solche Untersuchungen ein geeignetes Mittel des Fremdvergleichs sein können, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (Urteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, 134, und in BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136, 138, jeweils m.w.N.) und wird vom FA nicht in Zweifel gezogen.

    Jedoch hat der Senat andererseits entschieden, dass bei Angemessenheit der Gesamtvergütung nicht schon deshalb eine vGA vorliegen muss, weil die Vergütung zu mehr als 25 v.H. aus variablen Anteilen besteht (Senatsurteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132; in BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136; vom 19. November 2003 I R 42/03, BFH/NV 2004, 669).

    War aus damaliger Sicht die Vereinbarung so konzipiert, dass die Tantieme weniger als 25 v.H. der Gesamtvergütung ausmachen sollte, dann liegt eine vGA auch dann nicht vor, wenn sich die Gewinnsituation später besser als vorhergesehen entwickelt und sich daraus ein unerwartet hoher Tantiemeanspruch ergeben hat (Senatsurteile vom 10. Juli 2002 I R 37/01, BFHE 199, 536, BStBl II 2003, 418; in BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136, 138).

  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - I R 86/03
    a) Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen davon auszugehen, dass es im Verhältnis zwischen fremden Dritten weder im Interesse der Gesellschaft noch in demjenigen des Geschäftsführers liegt, die Geschäftsführervergütung in allzu hohem Maße erfolgsabhängig auszugestalten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549, 551).

    Deshalb kann eine Gehaltsstruktur, bei der die Tantieme mehr als 25 v.H. der vorgesehenen Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ausmacht, auf eine Veranlassung der Tantiemevereinbarung im Gesellschaftsverhältnis hinweisen (Senatsurteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549).

  • BFH, 19.11.2003 - I R 42/03

    Gewintantieme - vGA

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - I R 86/03
    Jedoch hat der Senat andererseits entschieden, dass bei Angemessenheit der Gesamtvergütung nicht schon deshalb eine vGA vorliegen muss, weil die Vergütung zu mehr als 25 v.H. aus variablen Anteilen besteht (Senatsurteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132; in BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136; vom 19. November 2003 I R 42/03, BFH/NV 2004, 669).

    Vielmehr ist die Aufteilung der Vergütung in feste und gewinnabhängige Bestandteile lediglich eines derjenigen Kriterien, die das FG bei der Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs berücksichtigen muss (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 669).

  • BFH, 10.07.2002 - I R 37/01

    VGA bei Gewinntantieme

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - I R 86/03
    War aus damaliger Sicht die Vereinbarung so konzipiert, dass die Tantieme weniger als 25 v.H. der Gesamtvergütung ausmachen sollte, dann liegt eine vGA auch dann nicht vor, wenn sich die Gewinnsituation später besser als vorhergesehen entwickelt und sich daraus ein unerwartet hoher Tantiemeanspruch ergeben hat (Senatsurteile vom 10. Juli 2002 I R 37/01, BFHE 199, 536, BStBl II 2003, 418; in BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136, 138).
  • BFH, 15.03.2000 - I R 74/99

    Gewinntantieme als vGA

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - I R 86/03
    Die hiernach maßgebliche Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten unter ansonsten vergleichbaren Umständen eine entsprechende Tantiemezusage nicht erteilt hätte (Senatsurteile vom 15. März 2000 I R 74/99, BFHE 192, 267, BStBl II 2000, 547; vom 27. April 2000 I R 88/99, BFH/NV 2001, 342).
  • BFH, 27.04.2000 - I R 88/99

    Bemessungsgrundlage

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - I R 86/03
    Die hiernach maßgebliche Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten unter ansonsten vergleichbaren Umständen eine entsprechende Tantiemezusage nicht erteilt hätte (Senatsurteile vom 15. März 2000 I R 74/99, BFHE 192, 267, BStBl II 2000, 547; vom 27. April 2000 I R 88/99, BFH/NV 2001, 342).
  • BFH, 06.04.2005 - I R 86/04

    Aufwendungen für eine Auslandsreise des Gesellschafter-Geschäftsführers als

    Die Abwägung der einzelnen zu berücksichtigenden Umstände ist als Bestandteil der tatrichterlichen Würdigung in erster Linie Aufgabe des FG (BFH-Beschluss vom 6. Mai 2002 VI B 34/00, BFH/NV 2002, 1030, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 26. Mai 2004 I R 86/03, BFH/NV 2005, 75; vom 11. August 2004 I R 108-110/03, BFH/NV 2005, 385).
  • FG München, 17.02.2014 - 7 K 260/12

    Angemessene Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung weist eine Gehaltsstruktur, bei der die Tantieme mehr als 25 v.H. der vorgesehenen Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ausmacht, nicht zwingend auf eine Veranlassung der Tantiemevereinbarung im Gesellschaftsverhältnis hin (BFH-Urteil vom 26. Mai 2004 I R 86/03, BFH/NV 2005, 75 m.w.N.).

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Beurteilung einer Tantiemevereinbarung ist grundsätzlich derjenige, zu dem die Vereinbarung getroffen worden ist (BFH-Urteil vom 26. Mai 2004 I R 86/03, BFH/NV 2005, 75 m.w.N.).

    Der Klägerin ist zwar insoweit Recht zu geben, dass eine Gehaltsstruktur, bei der die Tantieme mehr als 25 v.H. der vorgesehenen Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ausmacht, nicht zwingend auf eine Veranlassung der Tantiemevereinbarung im Gesellschaftsverhältnis hinweist (BFH-Urteil vom 26. Mai 2004 I R 86/03, BFH/NV 2005, 75 m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 6 K 2138/03

    Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH Urteil vom 26. Mai 2004 I R 86/03 Sammlung von Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 75) Gehaltsstrukturuntersuchungen ein geeignetes Mittel zur Überprüfung der Angemessenheit der Geschäftsführerausstattung im Wege des Fremdvergleichs sein können.

    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten unter ansonsten vergleichbaren Umständen eine Ausstattung in entsprechender Höhe nicht zugesagt hätte (vgl. z.B. BFH Urteil vom 26. Mai 2004 I R 86/03, BFH/NV 2005, 75 mit Hinweis auf die BFH-Urteile vom 15. März 2000 I R 74/99, BStBl II 2000, 547; vom 27. April 2000 I R 88/99, BFH/NV 2001, 342).

    Dass Gehaltsstrukturuntersuchungen ein geeignetes Mittel des Fremdvergleichs sein können, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BFH Urteil vom 26. Mai 2004 I R 86/03, BFH/NV 2005, 75-77 mit Hinweis auf die BFH - Urteile vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BStBl II 2004, 132 und vom 4. Juni 2003 I R 24/02, BStBl II 2004, 136, jeweils m.w.N.).

  • FG Hamburg, 10.11.2005 - V 54/02

    Nachträgliche Bildung einer Tantiemerückstellung

    Die hiernach maßgebliche Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt nur dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten unter ansonsten vergleichbaren Umständen eine entsprechende Tantiemezusage nicht erteilt hätte (BFH vom 15.3.2000, I R 74/99, BFHE 192, 267 , BStBl II 2000, 547 ; vom 27.4.2000, I R 88/99, BFH/NV 2001, 342 ; vom 26.5.2004, I R 86/03, GmbHR 2004, 1536 ).

    War aus damaliger Sicht die Vereinbarung so konzipiert, dass die Tantieme weniger als 25 v.H. der Gesamtvergütung ausmachen sollte, dann liegt eine vGA auch dann nicht vor, wenn sich die Gewinnsituation später besser als vorhergesehen entwickelt und sich daraus ein unerwartet hoher Tantiemeanspruch ergeben hat (BFH, Urteile vom 10.7.2002, I R 37/01, BFHE 199, 536 , BStBl II 2003, 418 ; vom 26.5.2004, I R 86/03, BFH/NV 2005, 75 ).

  • FG Hamburg, 29.11.2016 - 2 V 285/16

    Aussetzung der Vollziehung: vGA - Angemessenheit einer Gewinntantieme

    Nicht zwingend führt sie allerdings zu einer vGA, wenn sie mehr als 50 % der Gesamtausstattung ausmacht (BFH-Urteil vom 26. Mai 2004 I R 86/03, BFH/NV 2005, 75).
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